Fragen und Antworten (FAQ) - pflege
Die Höhe des Beitrages und der Leistungen richten sich nach dem Eintrittsalter. Das Gesetz sieht vor, dass das Pflegemonatsgeld in Pflegestufe III mindestens 600 Euro betragen muss. Darüber hinaus darf der Eigenbeitrag 10 Euro monatlich nicht unterschreiten.
Der Leistungsumfang beträgt in
- Pflegestufe 0: 10%
- Pflegestufe 1: 30%
- Pflegestufe 2: 70%
- Pflegestufe 3: 100%
des vereinbarten Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe 3
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem zu zahlenden Beitrag. Diese werden zusätzlich zu den Leistungen der staatlich geförderten Pflegevorsorge pflege* gezahlt. Da bei Eintritt des Pflegefalls eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) oder eine erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1) deutlich wahrscheinlicher ist, als die Einstufung in eine höhere Pflegestufe, sieht die Ergänzungsvorsorge pflege** hier auch höhere Leistungen vor.
Der Leistungsumfang kann individuell erstellt werden. Folgende Leistungsinhalte können abgesichert werden:
- Pflegemonatsgeld in den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3
- Leistung innerhalb von 48 Stunden
- Beitragsfreistellung im Leistungsfall (auch für die staatlich geförderte Pflegevorsorge pflege*)
- Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung
- Versicherungsdynamik vor Eintritt des Leistungsfalles
- Leistungsdynamik (optional möglich)
- Verdoppelung der Demenzleistung (optional möglich)
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem zu zahlenden Beitrag.
Der Leistungsumfang kann individuell erstellt werden. Folgende Leistungsinhalte können abgesichert werden:
- Pflegemonatsgeld in den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3
- Leistung innerhalb von 48 Stunden
- Beitragsfreistellung im Leistungsfall
- Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
- Beitragsfreistellung bei Arbeitsunfähigkeit
- Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung
- Versicherungsdynamik vor Eintritt des Leistungsfalles
- Leistungsdynamik nach Eintritt des Leistungsfalles
- Verdoppelung der Demenzleistung
- Unterstützungsleistungen, wie Sofortbeihilfe, Umbaukostenbeihilfe, Erholungsbeihilfe sowie Beerdigungsbeihilfe
- Assistanceleistungen, wie Informations- und Beratungsleistungen zu Fragen rund um die Pflegeleistung sowie Vermittlungsleistung zur Versorgungssicherheit für ausgewählte Dienstleistungen
Ihre Leistungen unterliegen über die Jahre einem inflationsbedingten Kaufkraftverlust. So hat z.B. ein Betrag von 600 Euro bei einer beispielhaften unterstellten Inflationsrate von 1,5% pro Jahr nach 30 Jahren nur noch eine Kaufkraft von etwa 380 Euro.
In pflege* haben Sie die Möglichkeit das zuletzt vereinbarte Pflegemonatsgeld bis zum erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit ohne Gesundheitsprüfung alle drei Jahre in der Pflegestufe 3 um 10%, maximal in Höhe der allgemeinen Inflationsrate zu erhöhen.
In pflege*** besteht die Möglichkeit das zuletzt vereinbarte Pflegemonatsgeld bis zum erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit ohne Gesundheitsprüfung alle drei Jahre in der Pflegestufe 3 um 5% zu erhöhen (Versicherungsdynamik).
Soweit vereinbart besteht darüber hinaus die Möglichkeit nach Eintritt des Leistungsfalles das vereinbarte Pflegemonatsgeld alle drei Jahre in der eingestuften Pflegestufe um 10% zu erhöhen (Leistungsdynamik).
Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie besteht die Möglichkeit das versicherte Pflegemonatsgeld
- innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Vertrages und maximal bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- innerhalb von 6 Monaten nach Tod eines leiblichen oder adoptierten Kindes, eines Ehepartners oder nach Scheidung um maximal 30% in der Pflegestufe 3 zu erhöhen.
In der staatlich geförderten Pflegevorsorge pflege* gibt es keine Gesundheitsprüfung.
In den Ergänzungspflegevorsorgen pflege** sowie pflege*** haben Sie Fragen zur Gesundheit zu beantworten.
Nein. Solange keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen wurden oder bezogen werden, kann pflege* abgeschlossen werden.
Für die Ergänzungspflegevorsorge pflege** liegt das Aufnahmehöchstalter bei 65 Jahren.
Für die Ergänzungspflegevorsorge pflege*** gibt es ebenfalls kein Aufnahmehöchstalter.
Das Gesetz sieht eine fünfjährige Wartezeit vor. Dies bedeutet, dass nach fünf Jahren – ab Vertragsbeginn – erstmalig Leistungen gewährt werden können. Nach Ablauf dieser Wartezeit können Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die vereinbarte Wartezeit von fünf Jahren entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit.
Die vereinbarte Wartezeit von fünf Jahren entfällt ebenfalls bei zusätzlichem Abschluss unserer Ergänzungspflegeversicherung pflege**.
Die Ergänzungspflegevorsorgen pflege** sowie pflege*** sehen keine Wartezeiten vor.
Der Versicherungsvertrag in der staatlich geförderten Pflegevorsorge pflege* gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren (Versicherungsjahr). Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigt.
Der Versicherungsvertrag in den Ergänzungspflegevorsorgen pflege** sowie pflege*** können monatlich gekündigt werden.
Ja, solange der Vertrag der staatlich geförderten Pflegevorsorge pflege* nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Vertrag der Ergänzungspflegevorsorgen pflege** sowie pflege*** laufen auf unbestimmte Zeit. Diese können monatlich gekündigt werden.
